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Arbeitsrecht

Tarifdaten nach Branchen

Die auf dieser Seite veröffentlichten Tarifdaten beruhen auf Mitteilungen, welche die Tarifvertragsparteien dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) übermittelt haben (§ 7 Tarifvertragsgesetz). Diese Grunddaten sollen einen ersten Überblick über tarifliche Vereinbarungen im Freistaat Sachsen geben. Tarifverträge gelten in einem Arbeitsverhältnis unmittelbar nur, wenn sowohl der Arbeitgeber Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbandes als auch die Arbeiternehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft ist. 

Die zugrundeliegenden Tarifverträge können dabei allgemeinverbindlich erklärt sein.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Tarifauskunft

Auf Anfrage informiert das SMWA über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Branchen-Tarifverträgen. Für Ihre individuelle Auskunft ist zwingend die Angabe des Wirtschaftsbereiches oder der Branche erforderlich. 

Das SMWA erteilt Auskunft zu einzelnen inhaltlichen Bestimmungen des Tarifvertrages. Es gibt keine Rechtsauskunft und gibt keine vollständigen Tarifverträge heraus. 

Die Tarifvertragssammlung Sachsen enthält Tarifverträge, deren räumlicher Geltungsbereich das Gebiet des Freistaates Sachsen umfasst. Sie können dabei für die Bundesrepublik Deutschland, für mehrere Bundesländer oder auch regional nur auf Sachsen beschränkt abgeschlossen sein. Tarifverträge werden von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften für einzelne Branchen/Wirtschaftsbereiche abgeschlossen. Sie können auch von einem Arbeitgeber/Unternehmen und Gewerkschaften jeweils für einzelne Betriebe (sogenannte Firmen- oder Haustarifverträge) abgeschlossen werden. Auskünfte aus Firmen- oder Haustarifverträgen erteilt das SMWA nicht.

Kontakt für Tarifauskunft

E-Mail: tarifanfrage@smwa.sachsen.de

Rechtsauskunft

Für Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft oder Ihren zuständigen Arbeitgeberverband, wenn Sie dort Mitglied sind. Anderenfalls stehen Ihnen Rechtsanwälte oder Dienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder die anwaltlichen Beratungsstellen nach dem Beratungshilfegesetz zur Verfügung. (Den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen obliegt als Tarifvertragsparteien das vorrangige Verfügungsrecht über ihre Tarifverträge.)

Das Tarifregister beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt Einsicht in das Register und die dort registrierten Tarifverträge nach § 16 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes und erteilt Auskunft zum Arbeitsrecht (keine Rechtsberatung).

Bürgertelefon BMAS

Telefon: +49 30 221911-004

Webseite: http://www.bmas.de/DE/Service/Buergertelefon/

Rechtsuchende, die die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, können sich an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden und dort Beratungshilfe beantragen. Das Beratungshilfegesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen das Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellt, mit dessen Hilfe ein Rechtsanwalt beauftragt werden kann.

Amt24 – Beratungshilfe bei Gericht beantragen

Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder

Zuhörer eines Vortrages in einem Hörsaal. © SMWA/Ronald Bonß

Gemäß § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz werden Bildungs- und Schulungsveranstaltungen für die Mitglieder von Betriebsräten auf ihre Geeignetheit geprüft und über ihre Anerkennung entschieden. Ehrenamtliche Betriebsratsmitglieder, einschließlich Jugend- und Auszubildendenvertretungen, können für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freigestellt werden.

Anträge können Organisatoren dieser Bildungsveranstaltungen bis möglichst acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn einreichen. Einzelne Teilnehmer sind nicht antragsberechtigt.

        Die Anträge sollten folgende Angaben enthalten:

        • Antragsteller/Antragstellerin
        • Bezeichnung und Sitz des Veranstalters/der Veranstalterin
        • Veranstaltungsort
        • Datum und Zeitraum
        • Veranstaltungsbezeichnung
        • Angaben zur Zielgruppe
        • Referenten
        • geplanter Ablauf und
        • eine Darstellung (des allgemeinen und konkreten Eignungsgrundes) der Geeignetheit für die Betriebsratsarbeit.

        Die Anerkennung als geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. 

        Eine Veranstaltung ist dann geeignet, wenn die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratstätigkeit nützlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kenntnisse für die konkrete Arbeit des Betriebsrats im konkreten Betrieb auch benötigt werden. Geeignet sind vor allem Schulungen, die der Vermittlung betriebsverfassungsrechtlicher Grundlagenkenntnisse dienen. Auch Lehrveranstaltungen, beispielsweise zu folgenden Themen sind geeignet: Arbeitsrecht, allgemeines Sozialrecht, wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Fragen, Arbeitswissenschaft, Personalplanung, Arbeitsbewertung und betrieblicher Umweltschutz.

        Kontakt für die Anträge zur Anerkennung der Bildungsveranstaltungen

        Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)

        Grundsatzfragen, Arbeits- und Tarifrecht

        Telefon: +49 351 564-82199

        E-Mail: referat212@smwa.sachsen.de

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