Qualifizierungszeit
Qualifizierungszeit in Sachsen: Gesetz steht, Umsetzungsverordnungen in Arbeit
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Beschäftigte in Sachsen einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Qualifizierungszeit. Das »Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen« (SächsQZG) wurde am 4. Februar 2026 vom Sächsischen Landtag verabschiedet. Die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsverordnungen werden derzeit erarbeitet. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Qualifizierungszeit finden Sie hier (werden laufend aktualisiert).
Stand: 12. August 2026
Fragen und Antworten
Für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zuständig sein.
Gemäß § 6 Abs. 5 SächsQZG (Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz) regelt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) das Nähere zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere zum Verfahren, zu Fristen sowie zur Übertragung der Zuständigkeit auf eine Behörde durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung ist laut Gesetz (ebenfalls § 6 Abs. 5 SächsQZG) bis zum 1. November 2026 zu erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt schafft die Staatsregierung die erforderlichen Voraussetzungen. Daher können derzeit noch keine verbindlichen Aussagen zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen getroffen werden.
Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz wurde am 4. Februar 2026 vom Sächsischen Landtag beschlossen und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Anträge können erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
Die Rechtsverordnung ist laut Gesetz (§ 6 Abs. 5 SächsQZG) bis zum 1. November 2026 zu erlassen.
Die Rechtsverordnung wird voraussichtlich bis zum Inkrafttreten des SächsQZG am 1. Januar 2027 erlassen.
Gemäß § 6 Abs. 4 SächsQZG wird das SMWA eine Liste der Weiterbildungsveranstaltungen, die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 5 SächQZG anerkannt werden, veröffentlichen.
Einen Rechtsanspruch haben die im Freistaat Sachsen Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, einschließlich der Studentinnen und Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren;
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetzes, einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten;
4. Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ;
5. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne des § 2 des Sächsischen Richtergesetzes;
6. die in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten.
Der Anspruch auf Qualifizierungszeit beläuft sich auf drei Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Wurde die Freistellung versagt, soll der Anspruch auf Qualifizierungszeit bei Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Im Übrigen kann die oder der Beschäftigte den verbleibenden Anspruch auf Qualifizierungszeit nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen.