Berufliche Bildung
Ausbildung
Ausbildungsberufe
Um den richtigen Beruf zu finden, um seine Neigung und Vorstellung zum Beruf zu überprüfen ist ein Einblick in die bevorzugte Branche hilfreich. Die berufliche Bildung, also die Berufsausbildung erfolgt in Deutschland im Wege der dualen oder vollzeitschulischen Ausbildung, Das Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie zählt nicht zur klassischen Berufsausbildung.
Zur Zeit gibt es rund 340 anerkannte Ausbildungsberufe.
Verbundausbildung
Die Förderung dient sowohl der Verbesserung der Ausbildungseignung kleiner und mittlerer Unternehmen als auch der Erhöhung des Ausbildungsplatzpotetials, indem Teile der Ausbildung ergänzend zur eigenen Ausbildung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen (Verbundunternehmen) durchgeführt werden.
Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk
Durch die überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk wird die Ausbildung im Betrieb durch die Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzt, an die technische Entwicklung angepasst und darüber hinaus die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsausgaben auf speziellen Gebieten entlastet.
Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in der land-, Forst und Hauswirtschaft
Ziel der Förderung ist es, die Übernahme- und Erwerbschancen von Auszubildenden durch Vertiefung und Festigung des im Betrieb und in der Berufsschule erworbenen Wissens und Könnens zu verbessern. Darüber hinaus werden Ausbildungsbetriebe bei der Erfüllung ihrer Ausbildungsverpflichtung unterstützt. Finanziert wird die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie in entsprechenden ausbildungsintegrierten Studiengängen ergänzen und vertiefen.
Zusatzqualifikationen
Finanziert wir die Vermittlung von praxisrelevanten, nicht in den Ausbildungsordnungen bzw. Lehrplänen enthaltenen Zusatzqualifikationen, die zu einem Kompetenzzuwachs bei Auszubildenden führen und die individuellen Chancen beim Übergang in Arbeit erhöhen.
Vorrang für duale Ausbildung
Gefördert werden Vorhaben für Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen bzw. besonderen Unterstützungsbedarf zur individuellen Hinführung in die betriebliche Ausbildung und/oder zur Unterstützung während der Ausbildung sowie die Begleitung von Unternehmen bei Problemen mit der Integration und Ausbildung der genannte Zielgruppe.
Gefördert wird darüber hinaus die fachlich-inhaltliche Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung der Vorhaben.
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Ausländische oder in der ehemaligen DDR erworbene Bildungsabschlüsse können anerkannt werden.
Für die Anerkennung sind verschiedene Stellen zuständig:
Hochschulabschlüsse
Für ausländische und inländische Hochschulabschlüsse sowie Gleichwertigkeitsfeststellung und Nachdiplomierung inländischer Bildungsabschlüsse im Hochschulbereich, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben wurden (mit Ausnahme pädagogischer, juristischer und medizinischer Abschlüsse), das Sächsische Staatministerium für Wissenschaft und Kunst,
Schulabschlüssen und pädagogischen Hochschulabschlüssen
Für Schulabschlüssen und pädagogischen Hochschulabschlüssen, das Sächsische Staatministerium für Kultus.
Juristische Hochschulabschlüsse
das Sächsische Staatministerium für Justiz und
medizinische Hochschulabschlüsse,
das Sächsische Staatministerium für Soziales.
Berufsbildungsabschlüsse
werden von der jeweils zuständigen Kammer anerkannt.
Rechtsgrundlage hierfür kann sein:
- Gleichstellung der beruflichen Befähigungsnachweise über ein bilaterales Regierungsabkommen.
- Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise nach der Entscheidung 85/368/EWGdes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16.07.1985. Das Verfahren, über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise aus den Ländern der neuen Mitgliedsstaaten (EU-Osterweiterung) ist noch nicht geregelt. Somit ist eine Entsprechung gemäß der o. g.Richtlinie noch nicht möglich.
- Anerkennung bzw.Gleichstellung einer im Ausland absolvierten Prüfung nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) § 10.

